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Übersetzung des Dekrets Nr. 49, vom 10.09. 2008 , vom syrischen Staatspräsident Drucken E-Mail
Mittwoch, den 18. November 2009 um 22:08 Uhr

COMMITTEES FOR THE DEFENSE OF DEMOCRACY FREEDOMS AND HUMAN RIGHTS IN SYRIA

Arabisch-Syrische Republik

Gesetzesdekret Nr.49
Der Präsident
Auf der Grundlage der Bestimmung der Verfassung wird folgendes erlassen

Artikel 1
Geändert werden die Artikel des Gesetzes Nr. 41vom 26.10.2004. Sie lauten nun folgendermaßen:

Artikel 1:
Es ist nicht gestattet die Schaffung, Änderung, Übertragung oder zum Erwerb eines dinglichen Rechts an einem in einem Grenzgebiet befindlichen Immobilien.
Sowie Vermietungen, Verpachtung oder Investitionen in irgendeiner Form oder für mehr als drei Jahre nach dem Namen oder zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person ohne vorherige Genehmigung (lizensierung) unabhängig davon, ob die Immobilien bebaut sind oder nicht, ob sie innerhalb oder außerhalb dem Bebauungsplan liegen.

Artikel 4a:
Die Klageverfahren, die sich auf die in Artikel 1 des Gesetzes genannten dingliche Rechte beziehen,  werden nicht registriert. Ohne Genehmigung wird keine Auflassung oder Vormerkung eingetragen. Alle bereits aufgenommene Klagen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetz abgewiesen, soweit die Klageanträge nicht mit einer Genehmigung versehen sind, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 31 der Verordnung Nr. 186 des Jahr 1926. 

Artikel 4b:
Die Beschlüsse des Richters bezüglich der im Grenzgebiet befindlichen Immobilien und der Übertragungsbeschränkungen von Immobilien müssen umgesetzt werden. Diese Umsetzung wird im Immobilienblatt eingetragen mit dem Hinweis, dass keine Eigentumsübertragung oder Ausführung eines Vertrages bzw. Auftrages ohne vorherige Genehmigung erfolgen wird.

Artikel 5:
Durch die Vollstreckungsbehörden des Justizministeriums zwangsenteignete Immobilien in den Grenzgebieten unterliegen bei deren öffentlicher Versteigerung der genanten Genehmigung. Der höchste Bieter bei der öffentlichen Versteigerung  erwirbt kein entgültiges Eigentum, falls er keine Genehmigung hat. Die Immobilien wird bei fehlender Genehmigung erneut versteigert.

Artikel 6:
In Ermangelung eines Genehmigungsantrages innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übertragung  des dinglichen Rechtes an einer Immobilien in den Grenzgebieten  oder ab dem Tag der Nutzung durch Miete, Pacht oder Investitionen oder in irgendeiner Form für mehr als drei Jahre ist ungültig.

Artikel 7a:
Im Falle der Nutzung einer Immobilien in der Grenzregion durch  Vermietung, Verpachtung oder Investitionen oder in irgendeiner Form für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahre ist der jenige verpflichtet, der diese Nutzungen vornimmt, der Verwaltungsstelle, die für diese Immobilien Zuständig ist, den  Zeitraum gemäß Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes anzuzeigen.

Artikel 7b:
Der Erwerb von dinglichen Rechten oder Nutzungsrechten durch Vererbung oder Übertragung an Immobilien in der Grenzregion unterliegen nur die Pflicht der Unterrichtung der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß vorherige Absatz.

Artikel 7c:

Der Einsatz von Landwirten, Arbeitnehmer oder Sachverständige ist in den Fällen, die vom vorliegenden Gesetz betroffen sind, sowie alle Fragen, die im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung im Einklang mit dem Verfahren in den Durchführungsverordnungen relevant sind, der zuständige Behörde mitzuteilen. 

Artikel 10:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gilt nicht in folgenden Fällen:
a: Übertragung das dingliche Recht, Vermietung, Verpachtung oder Investition von Immobilien zugunsten eines Trägers öffentlicher Verwaltung.
b: Teilung, Veräußerung und Erschließung durch öffentliche Hand.

Artikel 2

Jede Vorschrift, die im Widerspruch zu dieser Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stehen, ist ungültig.

Artikel 3

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Damaskus, den 10.09.2008

Der Präsident: Bashar Al Assed: Siegel und Unterschrift.

Vermerk von CDF :

Des Gesetzesdekret birgt die Gefahr einer de - facto - Enteignung der Kurden in ihren Heimatgebieten. Das Genehmigungsverfahren wird von dem Gesetz nicht definiert und kann so von der Verwaltung beliebig mit Vorrausetzungen versehen werden. Die Missbrauchsgefahr eines solchen Instruments liegt somit evident vor.
Das Genehmigungsverfahren wird vom politischen Sicherheitsdienst ausgeführt und kann demnach von diesem dazu missbraucht werden, unter dem Deckmantel der Legalenteignung , die Kurden aus den Heimatgebieten zu vertreiben und stattdessen das Land den Arabern zu geben.  Nennswert ist, dass über 90 % der Kurden seit 1952 keine Genehmigung bezüglich der Grundstücke bekommen haben.
Das Grundbuchamt der Provinz Al Hassaka kann diesen Missbrauch bestätigen.
Gemäß Gesezesdekret Nr.1364 des Jahr 1964 ist die gesamte Fläche der Provinz Al Hassaka als Grenzregion erklärt worden. Der Grund für die Nennung dieser Provinz als Grenzregion ist, dass die Mehrheit der Einwohner Kurden sind. In Regionen, die mehrheitlich von Arabern bewohnt sind, ist die Grenzregion von der türkisch- syrischen Grenze aus auf 25 Kilometer festgesetzt.

Unser Appell richtet sich an alle Menschen, Organisationen und Institutionen, die die Werte einer demokratischen Verfassung teilen und denen die Menschenrechte von großer Bedeutung sind, sich über das neue Gesetz in Syrien zu äußern und kritisch zu hinterfragen und damit verbunden sich gegen die eindeutige Diskriminierung gegen das kurdische Volk auszusprechen und Druck auf die syrische Regierung auszuüben.


Veröffentlichung und Übersetzung aus dem arabischen von der CDF Zweigstelle Deutschland .
Ismail Abdi – Poppenrade 25   - 24148  Kiel

www.cdf-sy.org
E-Mail:  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 21. November 2009 um 08:32 Uhr
 

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